Allgemeine Vertragsbedingungen

1.  Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer trägt dafür Sorge, dass dem Charterer die Yacht vertragsgemäß zur Verfügung steht.

2.  Rücktritt vor Charterbeginn

  • Wird dem Vercharterer die ihm gemäß Ziffer 1. obliegende Verpflichtung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt eine Ersatzyacht gleicher Art und Güte mit ausreichender Kojenzahl entsprechend der Crewliste zur Verfügung zu stellen. Bei einer Klassenabweichung nach unten steht dem Charterer ein Minderungsrecht zu. Die Chartergebühr mindert sich für jeden Tag, an dem die Yacht nicht zur Verfügung steht, um den Betrag, der sich aus der Division des Charterpreises durch die Zahl der Chartertage ergibt. Der Charterer hat im Rücktrittsfall einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bereits gezahlten Chartergebühr. Weitergehende Ersatzansprüche stehen ihm nicht
  • Der Vercharterer ist ferner berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Charterers, insbesondere bei nicht fristgemäßer Zahlung der Chartergebühr vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht ihm eine angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen
  • Kann der Charterer gleichgültig aus welchen Gründen die Charter nicht antreten, kann der Vercharterer vorrangig Umbuchungen auf eine andere Yacht und einen anderen Chartertermin Der Charterer hat keinen Anspruch auf Umbuchung. Ein Ersuchen des Charterers um Umbuchung oder sein Einverständnis mit einer vom Vercharterer verlangten Umbuchung gilt als Rücktritt, verbunden mit einem neuen Antrag des Charterers auf Abschluss eines Chartervertrages.
  • Ist im Fall von (3) eine Umbuchung nicht möglich, so kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer kann dann die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der infolge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen und unter Anrechnung dessen, was der Vercharterer durch den Rücktritt anderweitig erworben hat, beanspruchen. Dieser Anspruch des Vercharterers konkretisiert sich wie folgt: Orientiert am branchentypischen Durchschnittsgewinn kann der Vercharterer beanspruchen:
  • bei Rücktritt bis 6 Monate vor Charterbeginn eine Bearbeitungsgebühr von € 100,00
  • bei Rücktritt zwischen 6 bis 3 Monaten vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 50% des Charterpreises
  • bei Rücktritt zwischen 3 bis 1 Monat vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 75% des Charterpreises
  • bei Rücktritt ab 4 Wochen vor Charterbeginn den gesamten Charterpreis (jeweils als Entschädigung ohne Nachweis)

Wurde der Chartervertrag über eine Agentur anberaumt oder abgeschlossen und hat der Vercharterer dafür eine Agenturprovision gezahlt, muss diese zusätzlich vom Charterer als Entschädigung an den Vercharterer geleistet werden.

Der Anspruch des Vercharterers ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vercharterer einen höheren Schaden nachweist oder der Charterer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Will oder kann der Charterer den vereinbarten Charter nicht persönlich wahrnehmen, ist er berechtigt, einen geeigneten Schiffsführer zu stellen, ohne dadurch aus seinen eigenen Rechten und Pflichten entlassen zu sein. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Charterer zu tragen, mindestens aber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 100,00.

3.  Schiffsübergabe

  • Der Schiffszustand sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars werden bei Übergabe anhand einer Check- und Inventarliste vom Charterer und Vercharterer gemeinsam überprüft und festgestellt. Die von beiden zu unterzeichnende Check- und Inventarliste wird Bestandteil des Vertrages. Mit Unterzeichnung bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übernahme der Yacht nach Maßgabe der Check- und
  • Vorhandene versteckte Mängel an der Yacht und an ihrer Ausrüstung berechtigen den Charterer nicht, den Charterpreis zu verweigern oder zu mindern. Minderausstattung als angegeben oder defekte Ausstattung berechtigen nicht zur

4.  Versicherungen

Für die Yacht besteht eine Haftpflicht – und eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung gemäß Kautionshöhe im Vertrag. Prämien für die Versicherung sind in der Chartergebühr enthalten. Die von dem Charterer geleistete Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers / Eigners aus Verlust oder Beschädigung der Yacht sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers / Eigners aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages. Sie dient nicht für Abschlepp-, Berge- und Krankosten, und gilt pro einzelnem Schadenfall. Für Schäden, die durch die Versicherungspolice gedeckt wären, aber nicht umgehend der Versicherung gemeldet wurden, entfällt gemäß den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer hat daher etwaige während der Charterzeit auftretende Schäden sofort zu melden. Er haftet für den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung. Persönliches Eigentum des Charterers unterliegt nicht dem Versicherungsschutz.

5.  Pflichten des Charterers nach Übergabe

  • Der Charterer und seine Crew haben sich während der Dauer der Charter wie ein ordentlicher Eigner zu verhalten. Sie haben die Yacht mit sämtlichem Zubehör vor Beschädigung und Zerstörung zu bewahren und Beeinträchtigungen zu
  • Der Charterer hat ein Logbuch nach den maßgeblichen seerechtlichen Bestimmungen zu führen. Der Charterer hat unabhängig von der Logbuchführung sämtliche Ereignisse, die ein Schadensrisiko oder einen Schaden selbst beinhalten, insbesondere Havarien, Grundberührungen usw. in einem gesonderten Schadenblatt festzuhalten. Der Charterer hat den Vercharterter von auftretenden Schäden unverzüglich zu
  • Der Charterer ist berechtigt und, sofern es die Sicherheit des Schiffes erfordert, verpflichtet, während der Dauer der Charter notwendig werdende Reparaturen durchführen zu lassen und abhanden gekommene Gegenstände zu ersetzen. Ist ein Kostenaufwand von mehr als € 100,00 erforderlich, ist die vorherige Zustimmung des Vercharterers einzuholen. 3
  • Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht nicht an Dritte zu überlassen, abgesehen von der Stellung eines Eratzschiffsführers gemäß Ziffer 2.(5) sie ferner insbesondere nicht unterzuvermieten, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen, und das Schleppen anderer Fahrzeuge nur im Notfall durchzuführen. Der Charterer ist verpflichtet, sich exakt an die Hinweise aus Bordbüchern und Bedienungsanleitungen zu

6.  Haftung für Beschädigungen/ Abhandenkommen von Gegenständen

  • Der Charterer haftet für sämtliche aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Pflichten resultierenden Schäden.
  • Der Charterer haftet ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden für Beschädigung, Abhandenkommen von Gegenständen bis zur Höhe der
  • Bei Beschädigungen der Yacht obliegt dem Charterer der Beweis dafür, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Der Entlastungsbeweis ist nur möglich aufgrund von Tatsachen die im Logbuch / Schadenblatt vermerkt

7.  Rückgabe der Yacht

  • Der Charterer ist verpflichtet, die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat er für jeden angefangenen Tag das Doppelte der auf einen Tag entfallenden Chartergebühr zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.
  • Die Rückgabe gilt mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls als erfolgt. Falls die Rückgabe an einem anderen, als an dem vereinbarten, Hafen erfolgen muss, ist der Charterer verpflichtet, das Schiff nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vercharterer oder der Nachcharterer es übernimmt. Der Charterer ist dem Vercharterer für dadurch entstehende Kosten

8.  Vertragsänderungen

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

9.  Gerichtsstand

Der Sitz des Vercharterers gilt als Gerichtsstand.

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